Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen und vorliegend angesichts des Umstands, dass Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 strittig sind, anwendbaren Fassung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art.