Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, der medizinische Sachverhalt sei zu wenig abgeklärt worden. Angesichts der Tatsache, dass er an Rücken-, Herz- und psychischen Beschwerden leide, sei ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben (Beschwerde Ziff. 3 S. 2 und Ziff. 6 S. 5). Entgegen den Ausführungen des RAD-Arztes könne den medizinischen Berichten keine "Verbesserung" seines Gesundheitszustandes entnommen werden (Beschwerde Ziff. 6 S. 5). Zudem seien die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Vergleichseinkommen anzupassen (Beschwerde Ziff. 3 S. 3 f., Ziff. 4 S. 4 und Ziff. 8 S. 6).