1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer aus versicherungsmedizinischer Sicht zwar die angestammte Tätigkeit als Logistiker seit dem 13. August 2020 nicht mehr, die Ausübung einer angepassten Tätigkeit jedoch seit dem 1. August 2021 im Rahmen eines 100%-Pensums ohne Leistungseinschränkung zumutbar sei. Aus der Gegenüberstellung der entsprechenden Vergleichseinkommen resultiere ein – rentenausschliessender – Invaliditätsgrad von 22 % (Vernehmlassungsbeilage [VB] 130).