Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.39 / lc / nl Art. 63 Urteil vom 16. Juli 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin i.V. Comiotto Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Kreso Glavas, Rechtsanwalt, Markusstrasse 10, 8006 Zürich Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene BVG-Sammelstiftung Swiss Life, General Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 20. Dezember 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1964 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 16. Februar 2009 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) an. Nach entsprechenden Abklärungen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. August 2009 ei- nen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 3. August 2010 einen solchen auf eine Rente. 1.2. Am 23. November 2020 meldete sich der Beschwerdeführer abermals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integra- tion, Rente) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und holte die Akten der Krankentaggeld- versicherung ein. Nach Rücksprache mit dem internen Regionalen Ärztli- chen Dienst (RAD) stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2022 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht, woge- gen dieser am 7. November 2022, 16. März sowie 8. November 2023 Ein- wand erhob. Die Beschwerdegegnerin holte weitere medizinische Berichte und – nach erneuter Rücksprache mit dem RAD – eine psychiatrische Be- urteilung eines beratenden Arztes ein und entschied schliesslich mit Verfü- gung vom 20. Dezember 2023 ihrem Vorbescheid entsprechend. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegeg- nerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mindestens eine halbe IV-Rente auszurichten. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Streit- sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme von weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen neu ent- scheidet. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1 % Mehrwert- steuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Februar 2024 wurde die be- rufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigela- den und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese teilte am 1. März 2024 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegeh- rens im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer aus versiche- rungsmedizinischer Sicht zwar die angestammte Tätigkeit als Logistiker seit dem 13. August 2020 nicht mehr, die Ausübung einer angepassten Tä- tigkeit jedoch seit dem 1. August 2021 im Rahmen eines 100%-Pensums ohne Leistungseinschränkung zumutbar sei. Aus der Gegenüberstellung der entsprechenden Vergleichseinkommen resultiere ein – rentenaus- schliessender – Invaliditätsgrad von 22 % (Vernehmlassungsbeilage [VB] 130). Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, der me- dizinische Sachverhalt sei zu wenig abgeklärt worden. Angesichts der Tat- sache, dass er an Rücken-, Herz- und psychischen Beschwerden leide, sei ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben (Beschwerde Ziff. 3 S. 2 und Ziff. 6 S. 5). Entgegen den Ausführungen des RAD-Arztes könne den medizinischen Berichten keine "Verbesserung" seines Gesundheitszu- standes entnommen werden (Beschwerde Ziff. 6 S. 5). Zudem seien die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Vergleichseinkommen anzupas- sen (Beschwerde Ziff. 3 S. 3 f., Ziff. 4 S. 4 und Ziff. 8 S. 6). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Ren- tenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 (VB 130) zu Recht abgewiesen hat. Was die vom Beschwerdeführer beantragte Zustellung des von RAD-Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, am 30. September 2022 erwähnten "Bericht[s] vom 28.9.2022" (Beschwerde Ziff. 3 S. 3 f.) anbelangt, handelt es sich dabei offensichtlich um den – am 28. September 2022 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen – Be- richt des Kantonsspitals C._____ vom 9. September 2022 betreffend ein MRI der LWS vom 9. September 2022 (VB 92 S. 11; vgl. VB 93 S. 4). Die- ser wurde dem Beschwerdeführer (mit den weiteren Akten) am 26. Oktober 2022 bereits von der Beschwerdegegnerin zugestellt (vgl. VB 98), weshalb auf eine erneute Zustellung verzichtet werden kann. -4- 2. 2.1. Für die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf es, analog zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Ände- rung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft ge- standenen und vorliegend angesichts des Umstands, dass Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 strittig sind, anwendbaren Fas- sung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent- sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invalidi- tätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich än- dert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu be- einflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen). 2.2. Der neuanmeldungsrechtlich massgebende Vergleichszeitraum ist derje- nige zwischen der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und der Überprüfung der Glaubhaftmachung der mit Neuanmeldung vorge- brachten anspruchserheblichen Tatsachenänderungen andererseits (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi- cherungsrecht, IVG, 4. Aufl. 2022, N. 125 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen auf BGE 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). 3. In der – zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung des Vorliegens einer neu- anmeldungsrechtlich relevanten Veränderung bildenden – Verfügung vom 3. August 2010 (VB 39) ging die Beschwerdegegnerin von der Unzumut- barkeit der angestammten und einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit aus. Dabei stützte sie sich auf die Beurteilungen ihres RAD-Arztes Dr. med. B._____ vom 18. Juni 2010 (VB 34 S. 2 f.) und vom 17. März 2009 (VB 10 S. 5 f.). Dieser hielt fest, dass dem Beschwerdeführer die angestammte, körperlich belas- tende Tätigkeit aufgrund eines Rückenleidens nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe indes seit Januar 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. VB 34 S. 2 f.; 10 S. 6; vgl. auch VB 8 S. 6). -5- 4. 4.1. In der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2023 (VB 130) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen ihres RAD-Arztes Dr. med. B._____ vom 30. September 2022 (VB 93) und 20. Juni 2023 (VB 111) sowie auf die kon- siliarische psychiatrische Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes med. pract. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, vom 27. November 2023 (VB 129). 4.2. 4.2.1. In seiner Aktenbeurteilung vom 30. September 2022 führte RAD-Arzt Dr. med. B._____ aus, im Vordergrund stehe ein seit 2008 bestehendes, seit 2020 erneut akzentuiertes Rückenleiden, betreffend welches am 1. Februar 2021 ein operativer Eingriff an der LWS erfolgt sei. Aufgrund der deutlich verminderten Belastbarkeit der LWS kämen körperlich belastende (Logistik-)Tätigkeiten seit August 2020 nicht mehr in Frage (VB 93 S. 3). Anhand der vorliegenden fachärztlichen Berichte sei davon auszugehen, dass seit dem 1. August 2021, also ein halbes Jahr postoperativ, für ange- passte leichte wechselbelastende Tätigkeiten wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben sei. Insbesondere auch aus neurologischer Sicht lasse sich, bei weiterhin regulärem postoperativem Verlauf, ab dem 1. August 2021 keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Dafür spreche ebenfalls, dass im neusten MRI der LWS vom 9. September 2022 explizit weiterhin keine Spi- nalkanalstenose, höhergradige foraminale Stenose oder Neurokompres- sion zur Darstellung kommen würden (VB 93 S. 4). 4.2.2. Aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers gegen den Vorbescheid vom 7. Oktober 2022 und weiterer eingegangener medizinischer Berichte wurde RAD-Arzt Dr. med. B._____ erneut um Stellungnahme gebeten. Die- ser führte am 20. Juni 2023 ergänzend zur Stellungnahme vom 30. Sep- tember 2022 aus, nebst den Rückenbeschwerden bestehe nun ein sekun- däres psychisches Leiden mit depressiver Entwicklung (VB 111 S. 2). Zur Diskussion stehe weiterhin die Arbeitsfähigkeit für angepasste leichte Tä- tigkeiten aus rheumatologisch-orthopädischer und neu auch aus internis- tisch-kardiologischer und psychiatrischer Sicht. Zur Arbeitsfähigkeit aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht werde in den Konsultationsberichten der Wirbelsäulenchirurgie des Kantonsspitals C._____ vom 14. September 2022 und 20. Januar 2023 keine Stellung genommen. Gemäss den dorti- gen medizinischen Angaben, insbesondere denjenigen im neusten Konsul- tationsbericht vom 20. Januar 2023, hätten die Beschwerden sich im Ver- gleich zum präoperativen Status zu 80-90 % verbessert. Aus rheumatolo- gisch-orthopädischer Sicht sei somit an der am 30. September 2022 attes- tierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit -6- festzuhalten. Zur Arbeitsfähigkeit aus internistisch-kardiologischer Sicht werde im Konsultationsbericht des Kardiologen Dr. med. E._____ vom 1. Dezember 2022 keine Stellung genommen. Explizit könne jedoch ge- mäss dem fraglichen Bericht "beim 58-jährigen Patienten ein stabiler kardi- aler Zustand ohne Hinweise für einen erneute oder residuelle Myokardi- schämie, eine Herzinsuffizienz, ein Klappenvitium oder Rhythmusstörun- gen dokumentiert werden". Bei stabilem kardialem Zustand lasse sich aus internistisch-kardiologischer Sicht gar keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht seien noch weitere medizinische Abklärungen erforderlich (VB 111 S. 3). 4.2.3. Nachdem die Beschwerdegegnerin daraufhin einen Bericht der Psychiatri- schen Dienste F._____ vom 12. Juli 2023 eingeholt hatte (vgl. VB 116), führte der beratende Arzt med. pract. D._____ in seiner Aktenbeurteilung vom 27. November 2023 aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne festgestellt werden, dass sich beim Beschwerdeführer nach dem Verlust der Arbeitsstelle nach 30 Jahren Betriebszugehörigkeit und Existenzängs- ten aufgrund bevorstehenden Leistungsabschlusses der Arbeitslosen- kasse eine psychische Beeinträchtigung entwickelt habe. Im Bericht der Psychiatrischen Dienste F._____ vom 12. Juli 2023 werde unter anderem auf eine "Verbitterung" des Beschwerdeführers und eine blande psychiatri- sche Anamnese hingewiesen. Seit Behandlungsbeginn am 20. März 2023 werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (VB 129 S. 1). Aufgrund der vorliegenden Informationen (psychopathologischer Befund, mehrheit- lich gering ausgeprägte funktionelle Einschränkungen gemäss Mini-ICF) könne die dokumentierte schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) nicht mit ausreichender Sicherheit nachvollzogen werden. Auch der aufgeführte Behandlungsumfang (zehn Termine von Behandlungsaufnahme am 20. März 2023 bis 26. Oktober 2023, keine Überprüfung der medikamentö- sen Compliance mittels Serumspiegelkontrollen) erscheine mit einer schweren psychischen Beeinträchtigung nicht vereinbar, da eine solche Beeinträchtigung in der Regel mit einem erheblichen Leidensdruck einher- gehe, welcher den Wunsch nach einer Intensivierung der Behandlungs- massnahmen nach sich ziehe. Dieser Sachverhalt könne beim Beschwer- deführer nicht erkannt werden; vielmehr habe dieser sich, trotz ärztlicher Empfehlung, gegen intensivere Behandlungsmassnahmen entschieden. Diskrepant sei zudem die Tatsache, dass der behandelnde Psychiater seit März 2023 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgehe, der Beschwerde- führer sich aber subjektiv voll leistungsfähig gesehen und bis zum 30. Juni 2023 Leistungen der Arbeitslosenkasse bezogen habe. Es könne hier also nicht vom Vorliegen eines langandauernden psychischen Gesundheits- schadens ausgegangen werden, hauptsächlich aus zwei Gründen: erstens handle es sich bei der diagnostizierten (reaktiven) depressiven Erkrankung um ein in der Regel gut behandelbares Leiden, welches nach einiger Zeit wieder abheile, ohne wesentliche Restsymptome zu hinterlassen, und -7- zweitens seien die bestehenden therapeutischen Möglichkeiten, wie sie von diversen Fachgesellschaften in Form von Richtlinien empfohlen wür- den, noch nicht ausgeschöpft worden (zum Beispiel von der Schweizeri- schen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP oder die S3- Leitlinien der deutschen Gesellschaft für Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie, DGPPN, beispielsweise weitere Optimierung/Augmenta- tion der antidepressiven Medikation, teilstationäre oder stationäre Behand- lung). Insgesamt könne aufgrund der vorliegenden Informationen im psy- chiatrischen Kontext ein Gesundheitsschaden mit wesentlicher und länger andauernder Auswirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erkannt werden (VB 129 S. 2). 5. 5.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 5.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut- achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An- forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 5.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). -8- 6. 6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Rückenbeschwerden hätten sich – entgegen den Ausführungen des RAD-Arztes Dr. med. B._____ – nicht verbessert. Dr. med. B._____ habe sich in seiner Stellungnahme vom 30. September 2022 auf einen medizinischen Bericht vom 28. September 2022 [recte: 9. September 2022] gestützt, wonach weiterhin keine Spinal- kanalstenose, höhergradige foraminale Stenose oder Neurokompression vorliegen würde. Dieser Bericht sei nicht aktenkundig und auf seine An- frage hin auch nicht ausgehändigt worden (vgl. Beschwerde Ziff. 3 S. 3 und Ziff. 5 f. S. 5). Zudem seien seine massiven Herzbeschwerden von Dr. med. B._____ nicht berücksichtigt worden (Beschwerde Ziff. 6 S. 6). Angesichts der Tatsache, dass er verschiedene Leiden (insbesondere Rü- cken, Herz und Psyche) aufweise, sei eine Evaluation seiner medizinischen und erwerblichen Situation nur gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten möglich (vgl. Beschwerde Ziff. 6 S. 5). 6.2. 6.2.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in den medizinischen Berichten des Kantonsspitals C._____ sei mehrfach von den progredienten Diskusex- kursionen [recte: Diskusextrusionen] im Segment LWK 4/5 mit progredien- ter Nervenwurzelkompression L5 links sowie neu L5 rechts und von multi- segmentalen degenerativen Veränderungen sowie übrigen Nebenbefun- den in der Wirbelsäule berichtet worden, wobei er sich nicht vorstellen könne, dass sich die massiven Rückendeformationen in Luft aufgelöst hät- ten (vgl. Beschwerde Ziff. 3 S. 3 und Ziff. 6 S. 5), beruft er sich dabei offen- sichtlich auf vor dem operativen Eingriff vom 1. Februar 2021 (ventrale Fu- sion L4/5 mit autologer Beckenkammspongiosa aufgrund einer chronisch progredienten Diskopathie mit grosser Hernie L4/5 [vgl. Operationsbericht des Kantonsspitals C._____ vom 1. Februar 2021; VB 88 S. 5]) ergangene medizinische Berichte (vgl. VB 102 S. 7, S. 11 und S. 16). Was den Zu- stand des Rückens nach der fraglichen Operation anbelangt, wurde im Be- richt des Kantonsspitals C._____ vom 12. Februar 2021 betreffend die glei- chentags erfolgte MRI-Untersuchung der LWS festgehalten, die Diskusext- rusion sei komplett entfernt worden. Es bestünden – bei Status nach Spon- dylodese im Segment LWK 4/5 – keine Spinalkanalstenose oder höhergra- dige foraminale Stenose und keine Anhaltspunkte für eine Neurokompres- sion (VB 102 S. 35). Dem Bericht des Kantonsspitals C._____ vom 16. September 2021 zur klinischen Verlaufskontrolle (sechs Monate posto- perativ) vom 10. September 2021 lässt sich entnehmen, dass sich grund- sätzlich ein guter postoperativer Verlauf gezeigt habe. Es hätten jedoch seit Jahren eine chronische Fehlbelastung und Fehlhaltung sowie eine Verkür- zung der Muskulatur bestanden. Der Beschwerdeführer, der noch über tief- lumbale Schmerzen klage, verwende nun keine Gehstöcke mehr zur Si- cherheit, das Gangbild sei deutlich verbessert und die Schmerzen zeigten -9- sich im Vergleich zu präoperativ deutlich gelindert. Der Beschwerdeführer habe sich zwischenzeitlich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet (VB 102 S. 45). Dem Bericht des Kantonsspitals C._____ vom 28. Januar 2022 zur neurologischen Sprechstunde vom glei- chen Datum lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf- grund persistierender lumbaler Rückenschmerzen sowie einer diffusen Schwäche des linken Beines bei Status nach operativer Versorgung einer Diskusherniation und hochgradiger Spinalkanalstenose L4/5 zu einer neu- rologischen und elektrophysiologischen Untersuchung zugewiesen worden sei (VB 102 S. 55). Diese habe ergeben, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden sowie die erhobenen klinischen und elektro- physiologischen Befunde am linken Bein gut vereinbar mit einer residuellen muskuloskelettalen oder auch einer funktionellen Genese seien. Hierfür spreche die diffuse Verteilung der Befunde, welche sich nicht einer einzel- nen Nervenwurzel oder einem peripheren Nerven zuordnen lasse. Dem- entsprechend würden sich aus neurologischer Sicht keine weiteren diag- nostischen Massnahmen aufdrängen. Hingegen seien eine erneute Physi- otherapie und gegebenenfalls auch eine stationäre Rehabilitation zur Re- konditionierung und auch zur Reintegration in den Arbeitsmarkt zu erwägen (VB 102 S. 56). Die am 9. September 2022 durchgeführte MRI-Untersu- chung der LWS zeigte weiterhin keine Spinalkanalstenose oder höhergra- dige foraminale Stenose und – ebenfalls unverändert gegenüber dem Be- fund vom 12. Februar 2021 – keine Anhaltspunkte für eine Neurokompres- sion (vgl. VB 92 S. 11). Davon ging denn in der Folge – entgegen dem Be- schwerdeführer (vgl. Beschwerde Ziff. 3 S. 3 und Ziff. 5 S. 5) demnach zu Recht – auch RAD-Arzt Dr. med. B._____ in seinen Stellungnahmen vom 30. September 2022 und 20. Juni 2023 (VB 93 S. 3 und 111 S. 2) aus. Die medizinische Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, wonach keine "Verbesserung" der Rückenbeschwer- den eingetreten sei, ist im Übrigen bereits deshalb nicht von Relevanz, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2; 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1). Vor dem Hintergrund der nach dem operativen Eingriff an der Wirbelsäule vom 1. Februar 2021 erhobenen Befunde und deren funktionellen Auswir- kungen ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass RAD-Arzt Dr. med. B._____ in seinen Stellungnahmen vom 30. September 2022 und 20. Juni 2023 zum Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer aus rheumatolo- gisch-orthopädischer Sicht seit dem 1. August 2021 (ein halbes Jahr post- operativ) für angepasste leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei (VB 93 S. 3 und 111 S. 2). Diese Einschätzung findet eine Stütze sowohl im ambulanten Bericht des Kantonsspitals C._____, Wirbel- säulenchirurgie, vom 6. Dezember 2021, wonach der Beschwerdeführer für eine angepasste Tätigkeit arbeitsfähig sei (VB 87 S. 6), als auch im Bericht des Kantonsspitals C._____, Ambulantes Kompetenzzentrum Neurologie, - 10 - vom 28. Januar 2022, wonach eine Reintegration in den Arbeitsmarkt an- zustreben sei (vgl. VB 102 S. 56). Sodann führte auch der beratende Arzt der Krankentaggeldversicherung in seiner Beurteilung vom 7. Mai 2021 aus, dass für die bisherige Tätigkeit als Lagerist zwar keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, dem Beschwerdeführer aber eine leichte bis gelegentlich mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit selbst gewählter Positionswechsel spätestens ab dem 1. Juli 2021 zu 50 % zu- mutbar gewesen und seit dem 1. August 2021 zu 100 % zumutbar sei (VB 88 S. 2). Hinreichend begründete, (fachärztlich) medizinische Arbeits- fähigkeitseinschätzungen, die auf eine noch über den 1. August 2021 hin- aus anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätig- keit schliessen liessen, sind ausweislich der Akten nicht vorhanden. Dem- nach ist aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht von einer seit dem 1. August 2021 bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepass- ten Tätigkeit auszugehen. 6.2.2. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten kardialen Beschwer- den betrifft, hat sich der RAD-Arzt Dr. med. B._____ in seiner Stellung- nahme vom 20. Juni 2023 – entgegen dem Vorbringen des Beschwerde- führers (vgl. Beschwerde Ziff. 6 S. 6) – auch dazu geäussert und eine Ar- beitsunfähigkeit aus internistisch-kardiologischer Sicht mit nachvollziehba- rer Begründung verneint. So führte er zutreffend aus, im Konsultationsbe- richt von Dr. med. E._____, Facharzt für Kardiologie und für Allgemeine Innere Medizin, vom 1. Dezember 2022 (vgl. VB 102 S. 76) sei keine Stel- lung zur Arbeitsfähigkeit genommen worden. Sodann habe Dr. med. E._____ explizit festgehalten, dass beim Beschwerdeführer ein stabiler kar- dialer Zustand ohne Hinweise für eine erneute oder residuelle Myokardi- schämie, Herzinsuffizienz, ein Klappenvitium oder Rhythmusstörungen do- kumentiert werden könne (vgl. VB 111 S. 3). Vor diesem Hintergrund kann der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B._____, wonach aus internis- tisch-kardiologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be- stehe, gefolgt werden. 6.2.3. Hinsichtlich der psychischen Symptomatik sind sodann zwei Berichte der Psychiatrischen Dienste F._____ vom 5. April bzw. vom 12. Juli 2023 ak- tenkundig, in denen die Verdachtsdiagnose respektive Diagnose einer schweren depressiven Episode gestellt wurde (VB 109 S. 2; 116 S. 3). Aus den beiden Berichten geht hervor, dass die Erstkonsultation am 20. März 2023 stattfand und es in der Folge bis am 12. Juli 2023, mithin innert einer Zeitspanne von knapp vier Monaten, lediglich zu sechs weiteren Konsulta- tionen kam, wobei mittels medikamentöser Behandlung im Verlauf eine leichte Besserung des gesundheitlichen Zustands habe erreicht werden können. In beiden Berichten wurde unter "Aktuelle Situation / Subjektives Befinden" u.a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer befürchte, sobald - 11 - er keine Arbeitslosentaggelder mehr erhalte, die Miete für seine Wohnung nicht mehr bezahlen zu können (vgl. VB 109 S. 1; 116 S. 1). Dass der RAD- Psychiater med. pract. D._____ gestützt auf diese Berichte bzw. die darin dokumentierten Befunde sowie die "mehrheitlich gering ausgeprägten" funktionellen Einschränkungen gemäss Mini-ICF das Vorliegen einer schweren depressiven Episode für nicht nachvollziehbar erachtete, leuch- tet durchaus ein. Nämliches gilt aufgrund des Gesagten und vor dem Hin- tergrund der Kadenz der Konsultationen (vgl. dazu auch VB 122) und auch des Umstands, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2023 Arbeitslosentaggelder bezog und sich in diesem Zusammenhang als zu 100 % arbeitsfähig betrachtete (vgl. VB 124). So ist die Einschätzung von med. pract. D._____, wonach der Beschwerdeführer aus psychiatri- scher Sicht keinen Gesundheitsschaden mit wesentlicher und länger an- dauernder Auswirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit aufweise, nachvollziehbar. 6.3. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Be- schwerdeführers noch den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit den Beurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. B._____ sowie med. pract. D._____ erwecken (vgl. E. 5.2. f. hiervor). Auf weitere Abklärungen kann in antizipierter Beweiswür- digung verzichtet werden, da von solchen keine entscheidrelevanten wei- teren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer seit dem 1. August 2021 in einer angepassten leichten wechsel- belastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. VB 93 S. 4). Dies war er bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. August 2010 (vgl. E. 3.). Da es demnach seither zu keiner neuanmeldungsrechtlich relevanten Verän- derung gekommen ist (vgl. E. 2.), besteht kein Anspruch auf eine Rente. 7. 7.1. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 20. De- zember 2023 im Ergebnis als rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzu- weisen. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. - 12 - 7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 13 - Aarau, 16. Juli 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Gössi Comiotto