Durch die (eventual-)antragsgemässe Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme ergänzender Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2.) kann folglich auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden. 5.3. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.