5.2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Rechtsbegehren Ziff. 2., Beschwerde S. 17). Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann unter anderem dann abgesehen werden, wenn das zuständige Gericht auch ohne eine solche aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüglich der Verhandlung Antrag stellenden Partei zu entsprechen ist (BGE 136 I 279 E. 1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 122 V 47 E. 3b/ee und 3b/ff. S. 57 f.). Durch die (eventual-)antragsgemässe Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme ergänzender Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff.