Diese Rückweisung, anstelle eines gerichtlich in Auftrag zu gebenden Gutachtens, steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100). Aufgrund der Rückweisung können auch die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde S. 4 ff.) offen gelassen werden.