5. 5.1. Gestützt auf das Dargelegte liegen ein bisher weder gutachterlich noch in sonstiger Form nachvollziehbar und schlüssig beurteilter Gesundheitszustand und Zeitraum vor, weshalb die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zwecks Durchführung ergänzender sachverhaltlicher Abklärungen für die Zeit ab möglicher Eröffnung des Wartejahrs im April 2020 (Neuanmeldung vom 20. April 2021 [VB 228]; vgl. vorne E. 2.1. und E. 3.1.3.) zurückzuweisen ist. Diese Rückweisung, anstelle eines gerichtlich in Auftrag zu gebenden Gutachtens, steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100).