Es bestehen somit zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, weshalb weder auf den Bericht von Dr. med. B._____ vom 26. September 2023 abgestellt noch dieser als Ergänzung zum betreffend Beurteilungszeitraum ebenfalls nicht vollständigen ABI-Gutachten herangezogen werden kann. -7-