Über die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ab Frakturereignis bis zur Untersuchung vom 25. September 2023 schweigt sich der Bericht hingegen aus. Es erscheint jedoch nicht von vornherein als ausgeschlossen, dass – gestützt auf die in E. 3.1.3. hiervor dargelegte, seit Jahren bestehende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von (vermutungsweise) 20 % und damit einer vor Jahren begonnen und laufenden Wartezeit – eine BWK Fraktur eine zeitlich und im Umfang genügend schwerwiegende und damit rentenrelevante Erwerbsunfähigkeit auslösen könnte (so würde grundsätzlich eine volle Arbeitsunfähigkeit nach Frakturereignis von 89 Tagen einen befristeten Rentenanspruch