_ vom 24. Dezember 2022 auf (VB 285 S. 2). Mithin muss davon ausgegangen werden, dass Dr. med. B._____ keine Kenntnis des ABI-Gutachtens vom 9. Januar 2023 und keine Kenntnis der medizinischen Akten der Beschwerdeführerin der der RAD- Untersuchung vorangegangenen zehn Jahre hatte. Zudem erfolgte die RAD-Untersuchung rund neun Monate nach den Frakturereignissen. Dem Bericht vom 26. September 2023 lässt sich jedoch lediglich eine Beurteilung des Ist-Zustandes entnehmen. Über die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ab Frakturereignis bis zur Untersuchung vom 25. September 2023 schweigt sich der Bericht hingegen aus.