4.6.3) führen soll. Es ist zwar am ehesten von einem Verschrieb auszugehen, dies kann aber – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – zum aktuellen Zeitpunkt offen gelassen werden. Das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 10 % oder 20 % ist jedoch insofern von Relevanz, als die Rechtsprechung zur Eröffnung der Wartezeit eine Einschränkung von 20 % genügen lässt.