3.1.3. Auch in der Gesamtbeurteilung wird nicht dargelegt, welche Auswirkungen die neurologischen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit haben. Es wird einzig die rheumatologisch festgehaltene Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % im Bereich der angestammten Tätigkeit erwähnt, bestehend seit Jahren. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 90 % (VB 269 S. 14). Es ist hierbei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb eine Leistungseinschränkung von 20 % bei erhöhtem Pausenbedarf (VB 269 S. 13 Gutachten Ziff. 4.6.2) zu einer Arbeitsunfähigkeit von 90 % (VB 269 S. 14 Gutachten Ziff. 4.6.3) führen soll.