Aus neurologischer Sicht dürfe einen zumutbare Tätigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund des Tremors keine höheren Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand stellen. Auch in einer solchen Tätigkeit bestehe jedoch eine Einschränkung des Rendements im Umfang von 10 % (VB 269 S. 69). Eine konkrete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht in angestammter Tätigkeit wird nicht vorgenommen.