3.1.2. Hierzu lässt sich dem rheumatologischen Teilgutachten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vermehrt Ruhe- und Erholungspausen benötige, wodurch die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Dekorationsgestalterin und Verkäuferin um 20 % reduziert sei (VB 269 S. 54, 56). In einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichter bis maximal intermittierend mittelstarker Belastung liege die Arbeitsfähigkeit bei 90 % (VB 269 S. 57). Aus neurologischer Sicht dürfe einen zumutbare Tätigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund des Tremors keine höheren Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand stellen.