sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Zur Eröffnung der Wartezeit lässt die Rechtsprechung eine Einschränkung von 20 % genügen (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 33 zu Art. 28 IVG mit Hinweis auf AHI 1998 S. 124).