3. Es sei in Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Parteianhörung in öffentlicher Verhandlung durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer." 3. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 27. September 2024 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: