2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.00 werden im Umfang von 2 /3 der Beschwerdeführerin, Fr. 266.65 ausmachend, sowie im Umfang von 1 /3 der Beschwerdegegnerin, Fr. 133.35 ausmachend, auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten