4.3. Weder der Beschwerdeführerin, welche sich unentgeltlich durch ihren Lebenspartner vertreten liess (BB 1), noch der Beschwerdegegnerin als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) steht ein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: -7- 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2024 dahingehend abgeändert, dass der 30%ige Prämienzuschlag während 686 Tagen erhoben wird. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.