4.2. Die vorliegende Streitigkeit betrifft keine Leistung im Sinne des Art. 61 lit. fbis ATSG, weshalb sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht bemessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.2). Für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht betragen die Gebühren Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 (§ 20 Abs. 1 lit. c GebührD; SAR 662.110). Für das vorliegende Verfahren betragen die Kosten Fr. 400.00. Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend im Umfang von 2 /3 der Beschwerdeführerin, Fr. 266.65 ausmachend, sowie im Umfang von 1 /3 der Beschwerdegegnerin, Fr. 133.35 ausmachend, aufzuerlegen.