4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid dahingehend abzuändern ist, dass der 30%ige Prämienzuschlag während 686 Tagen erhoben wird. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.