Entsprechend ist ein Prämienzuschlag "nur" für die doppelte Dauer der Tage zwischen Beginn der Versicherungspflicht (Wohnsitznahme in der Schweiz) und Einreichung des Gesuchs um Befreiung von der Versicherungspflicht zu erheben. Dieses Gesuch wurde gemäss den Angaben der Gemeinsamen Einrichtung KVG am 3. Februar -6- 2023 gestellt (VB 46), die Einreise in die Schweiz erfolgte gemäss Ausländerausweis am 25. Februar 2022 (BB 4). Die Anmeldung erfolgte somit 343 Tage nach gesetzlicher Versicherungspflicht, sodass der Prämienzuschlag für 686 Tage geschuldet ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.