Insofern entspricht die Einreichung des Gesuches um Befreiung von der Versicherungspflicht bezüglich der Beurteilung eines schuldhaften Verhaltens dem Abschluss einer Versicherung nach KVG. Dieses Verfahren wurde nicht zu Ende geführt, da die Beschwerdeführerin vor einem definitiven Entscheid eine Versicherung nach KVG abgeschlossen hat. Entsprechend ist ein Prämienzuschlag "nur" für die doppelte Dauer der Tage zwischen Beginn der Versicherungspflicht (Wohnsitznahme in der Schweiz) und Einreichung des Gesuchs um Befreiung von der Versicherungspflicht zu erheben.