3.2. Indes hat die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2023 ein erneutes Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt (VB 46). Ab diesem Zeitpunkt kann ihr für die Dauer der Bearbeitung Ihres Gesuchs um (weiterführende) Befreiung von der Versicherungspflicht kein schuldhaftes Verhalten (mehr) vorgeworfen werden. Wäre das Gesuch in ihrem Sinne entschieden worden, hätte gar keine Versicherungspflicht bestanden, womit auch ein Prämienzuschlag obsolet geworden wäre. Insofern entspricht die Einreichung des Gesuches um Befreiung von der Versicherungspflicht bezüglich der Beurteilung eines schuldhaften Verhaltens dem Abschluss einer Versicherung nach KVG.