10 KVV ableiten (Beschwerde S. 6); die Versicherungspflicht war ihr aufgrund des eindeutigen Hinweises im Schreiben der Einwohnerkontrolle der Stadt C._____ vom 18. August 2020 (RB 2) bereits hinlänglich bekannt oder hätte es zumindest sein müssen. Es liegt somit ein selbstverschuldeter verspäteter Beitritt der Beschwerdeführerin zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vor, welche gemäss Art. 5 Abs. 2 KVG mit einem Prämienzuschlag zu sanktionieren ist.