Die Befreiung von der Versicherungspflicht fiel somit mit Wohnsitznahme in der Schweiz per 25. Februar 2022 (BB 4) automatisch dahin, sodass die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie sei bis Ende Juni 2023 rechtskräftig von der Versicherungspflicht befreit gewesen (Beschwerde S. 2, 5), sich als unzutreffend, wenn nicht gar offenkundig aktenwidrig, erweisen. Ebenso kann sie bei dieser Ausgangslage nichts aus einem etwaigen Versäumnis der Wohnsitzgemeinde betreffend eine fehlende (rechtzeitige) Information hinsichtlich der Versicherungspflicht (BB 9) im Sinne von Art. 10 KVV ableiten (Beschwerde S. 6);