Zudem wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass bei Wegfallen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Pflicht zum Abschluss einer schweizerischen Krankenversicherung nach KVG bestehe (Replikbeilage [RB] 2). Die Befreiung von der Versicherungspflicht fiel somit mit Wohnsitznahme in der Schweiz per 25. Februar 2022 (BB 4) automatisch dahin, sodass die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie sei bis Ende Juni 2023 rechtskräftig von der Versicherungspflicht befreit gewesen (Beschwerde S. 2, 5), sich als unzutreffend, wenn nicht gar offenkundig aktenwidrig, erweisen.