Ebenso wurde sie darin "für die Dauer [i]hrer ununterbrochenen Grenzgängertätigkeit [Hervorhebung im Original]" von der Versicherungspflicht befreit. Zudem wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass bei Wegfallen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Pflicht zum Abschluss einer schweizerischen Krankenversicherung nach KVG bestehe (Replikbeilage [RB] 2).