Bedeutung wie die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Schweiz noch eine Zusatzversicherung nach VVG abzuschliessen vermag (BB 11 f.). Gleiches gilt für organisatorische Aspekte in Zusammenhang mit der Gemeinsamen Einrichtung KVG. Von Bedeutung ist vorliegend einzig, dass die Beschwerdeführerin (spätestens) von der Einwohnerkontrolle des Kantons E._____ mit Entscheid vom 18. August 2020 auf die in der Schweiz geltende Versicherungspflicht und die Möglichkeit zur Befreiung von ebendieser mittels Gesuchs aufmerksam gemacht worden ist. Ebenso wurde sie darin "für die Dauer [i]hrer ununterbrochenen Grenzgängertätigkeit [Hervorhebung im Original]" von der Versicherungspflicht befreit.