3. 3.1. Die Beschwerdeführerin verzettelt sich in ihren Ausführungen in diversen vorliegend irrelevanten Punkten. Sie hat das Verfahren im Jahr 2023 betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht (vgl. VB 23) nicht weitergeführt und sich nach KVG versichern lassen (Beschwerde S. 5; VB 3; 6 f.); inwiefern ihre österreichische Versicherung einen mit der Schweizer Krankenpflegeversicherung vergleichbare Versicherungsdeckung bot (Beschwerde S. 4), wie lange diese Versicherung noch weiterlief und ob darüber erfolgreich Leistungen in der Schweiz abgerechnet wurden (Beschwerde S. 2; BB 8), ist im vorliegenden Verfahren ebenso wenig von -5-