2.2.2. Der Prämienzuschlag zielt einerseits auf nachträgliche Rückgewinnung der Solidaritätsleistung, die dem Sozialwerk durch den verspäteten Beitritt entgangen ist, und ist andererseits administrative Sanktion, die den Anreiz zu einem verspäteten Beitritt vergällen soll (BGE 129 V 267 E. 3.1 S. 269 f.); die versicherte Person soll sich nicht ungestraft der Versicherungspflicht entziehen dürfen (EUGSTER, a.a.O., N. 13 zu Art. 5 KVG).