17. Februar 2025 für das Gericht unbedeutend. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin schliesslich im vorgesehenen gesetzlichen Rahmen mit Verfügung und anschliessendem Einspracheentscheid über den Prämienzuschlag entschieden. Damit ist für das Versicherungsgericht lediglich streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2024 (VB 47) gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht einen Prämienzuschlag im Umfang von 30 % der Prämie während 1'012 Tagen festgesetzt hat. -4-