vgl. Beschwerdebeilage [BB] 22), und die Gemeinsame Einrichtung KVG ihren Auftrag in dieser Angelegenheit unzutreffend erkannte (vgl. BGE 129 V 159 E. 2.4 S. 162), was sogar Abklärungen der Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Gesundheit über die Zuständigkeit nötig machte (BB 21), mutet zwar befremdlich an. Dies stellt indes – wenn überhaupt – eine Angelegenheit für die Aufsichtsbehörde dar. Vor diesem Hintergrund ist der konkrete Inhalt des Telefongesprächs gemäss Rechtbegehren Ziff. 3 der Eingabe der Beschwerdeführerin 17. Februar 2025 für das Gericht unbedeutend.