Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). Zudem beschränkt sich die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts auf Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen, gegen welche die Einsprache ausgeschlossen ist, von Sozialversicherungen sowie wegen Rechtsverweigerung (Art. 56 f. ATSG).