1. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und verfügte ab 28. Juli 2020 zunächst über eine Grenzgängerbewilligung EU/EFTA. Mit Entscheid vom 18. August 2020 befreite sie die Stadt C._____ von der obligatorischen Krankenpflegeversicherungspflicht für die Dauer der Grenzgängertätigkeit. Per 25. Februar 2022 reiste sie in die Schweiz ein und nahm in Q._____ Wohnsitz. Am 3. Februar 2023 stellte sie ein Gesuch um (weitere) Befreiung von der Versicherungspflicht nach KVG, welches von der Gemeinsamen Einrichtung KVG abschlägig beschieden wurde (Vorbescheid vom 22. Mai 2023).