Unter Berücksichtigung der Forderung von Fr. 2'349.80 (Fr. 1287.20 + Fr. 1'062.60) und vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. statt vieler die Übersicht in GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 64a KVG) erweist sich die Dossiergebühr nicht als unangemessen (vgl. E. 2.2. hiervor). Entsprechend ist die Dossiergebühr von Fr. 80.00 geschuldet. 3.5. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass hinsichtlich der offenen Prämienund Kostenbeteiligungsforderungen das in Art. 64a KVG vorgeschriebene Verfahren (vgl. E. 2.3.1. hiervor) eingehalten wurde.