3.4. Durch seine Weigerung, die fraglichen Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen zu begleichen, verursachte der Beschwerdeführer schuldhaft die Inkassomassnahmen der Beschwerdegegnerin. Die von dieser geltend gemachte Dossiergebühr von Fr. 80.00 stützt sich auf eine entsprechende Bestimmung in Art. 4 Ziff. 5 der allgemeinen Bedingungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Beschwerdegegnerin (Ausgabe 01.01.2019; VB V). Unter Berücksichtigung der Forderung von Fr. 2'349.80 (Fr. 1287.20 + Fr. 1'062.60) und vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. statt vieler die Übersicht in GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl.