Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Vernehmlassung vor, der mittlere Verfall sei in der Betreibung falsch berechnet worden und es sei der 17. Mai 2023 als massgebendes Datum festzulegen (Vernehmlassung Rz. 18). Die Berechnung der Beschwerdegegnerin kann jedoch nicht nachvollzogen werden. Das Gericht errechnet einen mittleren Verfall am 20. Mai 2023 (Summe der Tage zwischen dem Verzugsbeginn [3. Oktober 2022] und den einzelnen Forderungen, multipliziert mit den jeweiligen Forderungen, ergibt 295'110.20 [= Fr. 102.35 x 0 Tage, 3. Oktober 2022; Fr. 102.35 x 29 Tage, 1. November 2022; Fr. 102.35 x 59 Tage, 1. Dezember 2022; Fr. 109.35 x 90 Tage, 1. Januar 2023;