Die Beschwerdegegnerin passte die Police des Beschwerdeführers per 1. März 2023 an (VB IV 3). Entsprechend reduzierte sich die monatlich geschuldete Prämie, unter Berücksichtigung der Rückvergütung der Umweltabgabe, von Fr. 310.50 (VB IV 2) per 1. März 2023 auf Fr. 310.10 (VB IV 3). In den Prämienrechnungen der vorliegend streitigen Monate Mai und Juni 2023 ist zwar weiterhin der Betrag von Fr. 310.50 (= Prämientotal Fr. 315.60 abzüglich