3.2. Die Prämienforderung betrifft die Monate Oktober 2022 bis Januar 2023 (VB I 17–20) und Mai bis Dezember 2023 (VB I 21–28) und betrug ursprünglich Fr. 1'631.15. Nach Anhebung der Betreibung erfolgte eine Teilzahlung (Prämienverbilligung) in Höhe von Fr. 343.95 (VB I 16). Diese Teilzahlung ist von der Prämienforderung in Abzug zu bringen, was zwischen den Parteien unstreitig ist (vgl. Vernehmlassung Rz. 13 ff.; Zahlungsübersicht der Beschwerdegegnerin VB I 14). Es verbleibt demnach eine offene Prämienforderung von Fr. 1'287.20.