Aus den beiden Leistungsabrechnungen LK-0088- 0478 vom 13. Juni 2023 (VB I 32) und LK-0093-1928 vom 24. Oktober 2023 (VB I 30) ist jedoch klar ersichtlich, dass zum jeweiligen Zeitpunkt der Rechnungsstellung die Franchise des Beschwerdeführers von Fr. 2'500.00 noch nicht erreicht war. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht vom Beschwerdeführer den vollen Betrag von jeweils Fr. 48.35 gefordert und nicht nur den Selbstbehalt von 10 % in Höhe von Fr. 4.85 (vgl. E. 2.1. hiervor). Die Kostenbeteiligungen in Höhe von Fr. 1'062.60 sind demnach geschuldet.