Unstreitig ist, dass die entsprechenden Kostenbeteiligungen vom Beschwerdeführer nicht bezahlt wurden. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Leistungsabrechnungen der Beschwerdegegnerin seien widersprüchlich, da in der Leistungsabrechnung LK-0080-3896 vom 6. Dezember 2022 für den Kauf eines Medikaments im Betrag von Fr. 48.35 ein Kostenanteil von Fr. 4.85 in Rechnung gestellt worden sei, während bei späteren Käufen des gleichen Artikels (LK-0088-0478 und LK-0093-1928) 100 % der Kosten gefordert worden seien. Aus den beiden Leistungsabrechnungen LK-0088-