Wenn nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens durch Einreichung des Betreibungsbegehrens Rechtsvorschlag erhoben wird, ist der Krankenversicherer berechtigt, den Rechtsvorschlag mittels formeller Verfügung zu beseitigen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortzusetzen. Das Dispositiv der Verfügung muss mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331 mit Hinweisen, RKUV 2004 KV 274 S. 129, K 107/02 E. 4.2.1). Die Verfügung unterliegt dem Rechtsmittel der Einsprache bzw. der Beschwerde (Art. 52 und 54 ATSG).