1.2. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die vom Beschwerdeführer im Rechtsbegehren Ziff. 2 verlangte "Löschung" beim Regionalen Betreibungsamt Q._____. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderung in Höhe von Fr. 1'093.00 (Rechtsbegehren Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin hat darüber in ihrem Einspracheentscheid vom 27. Juni 2024 nicht entschieden. Es fehlt diesbezüglich somit an einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG, weshalb auf die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 nicht einzutreten ist.