2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Dezember 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] I 11) zu Recht Kostenbeteiligungen und Prämien im Gesamtbetrag von Fr. 2'693.75 zzgl. Zins, Mahnspesen und Dossiergebühren forderte und den von diesem gegen den Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte.