Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) versichert. Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer für ausstehende KVG-Prämien zzgl. Zins von 5 % ab dem 9. April 2023, Kostenbeteiligungen und Dossiergebühren betreiben (Zahlungsbefehl des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 26. März 2024 in der Betreibung Nr. aaa). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. April 2024 Rechtsvorschlag.