Gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. C._____ vom 20. Dezember 2023 ist davon auszugehen, dass der Unfall vom 18. Mai 1994 bzw. der dabei erlittene Gesundheitsschaden nicht natürlich kausal für die der Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer am 5. Dezember 2023 als Rückfall dazu gemeldeten Beschwerden ist. Folglich hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2024 zu Recht abgewiesen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).