auch nur geringen Zweifel an der Aktenbeurteilung von Dr. med. C._____ vom 20. Dezember 2023, weshalb auf diese abzustellen ist. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen). Gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. med.