5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er beim Unfall vom 18. Mai 1994 ein Schleudertrauma erlitten habe, an welchem er noch heute leide. Er habe Schmerzen, keine Kraft mehr in den Beinen und seine Nervenkanäle seien beschädigt. Diese Verletzungen seien nicht auf einen vorangehenden krankheitsbedingten Vorfall zurückzuführen, sondern sie seien unfallbedingt (Stellungnahme vom 23. August 2024).