Seit Beginn 1995 könnten die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden nicht mehr als unfallbedingt bezeichnet werden. Es sei davon auszugehen, dass auch ohne das Unfallereignis eine Verschlimmerung des Vorzustands – der Beschwerdeführer leide an einer lumbosakralen Übergangsstörung der Wirbel L5 und S1 sowie einer Asymmetrie der kleinen Wirbelgelenke verbunden mit einer Spondylarthrose (Abnutzung) auf dieser Höhe – mit Auftreten von Schmerzen in der LWS aufgetreten wäre (VB 3 S. 92). Vor diesem Hintergrund leuchtet ein, dass Dr. med. C._____ im Rahmen der Prüfung eines Rückfalls gestützt auf den Bericht von Dr. med.